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VG Düsseldorf – Az.: 29 L 1677/22 – Beschluss vom 10.08.2022
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 3. August 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vor Klageerhebung zulässig; die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen.
Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 129 m.w.N.
Wegen der gesetzlichen Anordnung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 [...] Weiterlesen
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