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FG Bremen – Az.: 2 K 89/17 (1) – Urteil vom 25.01.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. (Inhaber der Firma S. …) einen Betrag i.H.v. 26.000,- € nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit [...] Weiterlesen
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