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Behandlungsfehler bei Kortisoninjektion außerhalb von Soll-Vorgabe

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OLG Hamm – Az.: I-26 U 47/19 – Urteil vom 31.01.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2012 auf Schmerzensgeld (mind. 50.000,00 EUR), Schadensersatz (124.836,56 EUR) und Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht in Anspruch.

Bei dem am ##.04.1945 geborenen Kläger wurde wegen seit Mitte 2011 bestehenden Kniebeschwerden rechts durch den Orthopäden Dr. F in der Zeit vom 26.08.2011 bis 30.03.2012 eine konservative Therapie u.a. mit zehn intraartikulären Injektionen mit Hyaluronsäure, Carbostesin und Triamcinolon 40 mg durchgeführt.

Am 08.12.2011 suchte der Kläger mit dem Ergebnis einer vorangegangenen MRT-Untersuchung erstmals die Praxis des Beklagten, eines niedergelassenen Orthopäden, auf, um sich eine Zweitmeinung einzuholen. Der Beklagte diagnostizierte eine Gonarthrose vierten Grades rechts im Bereich des Knieinnenspaltes. Der Beklagte erörterte mit dem Kläger sodann verschiedene Therapiemöglichkeiten und wies insb. auf die Möglichkeit einer Knieteilgelenksendoprothese hin. Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt einem operativen Eingriff jedoch zurückhaltend gegenüber.

Nachdem der Kläger seine letzten Injektionen von Dr. F erhalten hatte, stellte er sich am 14.05.2012 mit zunehmenden Schmerzen und einer Schwellung im rechten Kniegelenk erneut in der Praxis des Beklagten vor. Der Beklagte diagnostizierte einen Erguss, eine Baker-Zyste und einen Unterschenkelstau bei einer weiterhin bestehenden Gonarthrose und empfahl erneut eine Knieteilgelenksendoprothese. Noch am selben Tag verabreichte der Beklagte dem Kläger eine intraartikuläre Injektion mit Triamcinolon 40 mg (Triamhexal 40) in das rechte Kniegelenk. Am 23.05.2012  erfolgte eine weitere Injektion des Kortisonpräparats in das rechte Kniegelenk. Am 11.06.2012 empfahl der Beklagte bei einer Kontrolluntersuchung eine Radiosynoviorthese und überwies den Kläger an einen Radiologen. Eine weitere Vorstellung des Klägers in der Praxis des Beklagten erfolgte nicht.

Weg[…]


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