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Infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG – Rechtmäßigkeit

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VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 5 L 585/22.NW – Beschluss vom 20.07.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung.

Die ungeimpfte Antragstellerin ist in einer Zahnarztpraxis in A-Stadt als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin am Empfang tätig. Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 untersagte das Gesundheitsamt des Antragsgegners der Antragstellerin, die dem Betrieb der Zahnarztpraxis dienenden Räume zu betreten (Nr. I) und drohte ihr zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (Nr. II). Dagegen legte die Antragstellerin am 07. Juli 2022 Widerspruch ein.

Zugleich hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin mitgeteilt, inzwischen sei bei ihr das Coronavirus nachgewiesen worden. Am 19. Juli 2022 hat sie sich einem PCR-Test unterzogen.

Daraufhin hat der Antragsgegner die Nr. I der Verfügung vom 30. Juni 2022 dahingehend konkretisiert, dass das Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG, gilt, mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis.

II.

A. Die Kammer hat davon abgesehen, die Arbeitgeberin der Antragstellerin zum Verfahren beizuladen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind nicht gegeben.

Die notwendige Beiladung setzt voraus, dass die vom Hauptbeteiligten begehrte gerichtliche Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die gerichtliche Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren in Ermangelung einer Rechtskrafterstr[…]


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