Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betreuerentlassung – abgelehnte Einwilligung zur Impfung Betroffener gegen Covid-19

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Köln – Az.: 60 XVII 232/17 – Beschluss vom 24.11.2021

wird anstelle von Frau Dipl. SA C. v. K. nunmehr Frau S. R. , N.-straße 7-13, 00000 Köln als Mitarbeiterin des Vereins „R N L e.V.“ (Vereinsbetreuerin) zur Betreuerin des Betroffenen bestellt.Die Aufgabenkreise bleiben unverändert und umfassen: – Aufenthaltsbestimmung – Gesundheitsfürsorge – Heimplatzangelegenheiten – Regelung des Postverkehrs – Vermögensangelegenheiten – Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Zur Verfahrenspflegerin wird Frau Rechtsanwältin T. J. C., F.-Straße 8 b, 00000 Leverkusen bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 142,80 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach hat das Betreuungsgericht die Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Dies ist vorliegend der Fall.

1)

Hinsichtlich des Aufgabenbereiches der Gesundheitsfürsorge ist die Eignung der Betreuerin nicht mehr gewährleistet. Dies beruht darauf, dass die Betreuerin es ablehnt, für den Betroffenen in eine Impfung gegen Covid-19 einzuwilligen.

Die Betreuerin hat mitgeteilt, dass der Betroffene nach Einschätzung des Hausarztes krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zur Impfung zu treffen. Es besteht – auch vor dem Hintergrund der Feststellungen im ursprünglichen Betreuungsgutachten – kein Anhaltspunkt dafür, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch der Eindruck im Rahmen der persönlichen Anhörung, in der der Betroffene zu der Frage der Impfung im Übrigen tendenziell zustimmend reagiert hat, steht der Einschätzung nicht entgegen. Da der Betroffene als einwilligungsunfähig anzusehen ist, obliegt die Entscheidung über eine Einwilligung in die Impfung der Betreuerin.

Eine Patientenverfügung, die eine Festlegung für vorliegenden Fall enthält (vgl. § 1901a Abs. 1 BGB), ist nach Mitteilung der Betreuerin nicht vorhanden. Soweit hiernach auf Grundlage eines konkreten Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden ist (§ 1901b Abs. 2 BGB), hat die Betreuerin mitgeteilt, dass sie einen mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht eindeutig ermitteln konnte. In diesem Fall, in dem eine Betreuerin den mu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv