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Behandlungs- und Aufklärungsfehler – augenärztliche Behandlung Purtscher-Retinopathie

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 148/18 – Urteil vom 30.12.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18. Oktober 2018 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer augenärztlichen Behandlung.

Am XX.11.2012 erlitt der Kläger als Fahrer eines Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall, indem er auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geriet und sich das Fahrzeug sodann überschlug. Unmittelbar im Anschluss an dieses Geschehen wurde er in die Intensivstation der Klinik der Beklagten (Standort Stadt1) verbracht. Dort wurde bei dem Kläger u. a. eine Deckenplattenimpressionsfraktur im Bereich der Brustwirbel 3-7 sowie eine Fraktur des Brustbeins diagnostiziert.

Der Kläger berichtete auch über Augenbeschwerden. Streitig ist, ob er insofern angegeben hat, auf seinem linken Auge verschwommen zu sehen oder von einer dort bestehenden Verschlechterung der Sehstärke berichtet hat. Jedenfalls war eine deutliche Einblutung in die Bindehaut des linken Auges sichtbar. Zu deren Behandlung wurde dem Kläger ein Augen-Gel verabreicht. Am XX.11.2012 wurde der Kläger auf die Normalstation verlegt und am XX.11.2012 aus der Klinik der Beklagten entlassen.

Am XX.01.2013 wurde der Kläger bei dem niedergelassenen Augenarzt A vorstellig. Dieser diagnostizierte eine Netzhautverletzung einhergehend mit einer Sehstärkenverminderung am linken Auge des Klägers.

Anschließend überwies er ihn in die Augenklinik der Beklagten. Dort wurde noch am selben Tag eine trockene Makuladegeneration diagnostiziert sowie eine daraus resultierende partielle Atrophie (Gewebeschwund) der Sehnerven mit einem irreversiblen Visusverlust.

Bei einer Kontrolluntersuchung am XX.01.2013 zeigte sich ein unveränderter Befund. Hierbei wurde erstmals die Diagnose Purtscher-Retinopathie (indirekte Netzhautschädigung durch Thorax- oder Schädelprellungen) gestellt. Dabei wurde dem Klä[…]


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