VG Ansbach – Az.: AN 18 S 21.00932 – Beschluss vom 28.05.2021
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gleichlautenden Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziff. 1 und 2 der Bescheide vom 21. April 2021 wiederherzustellen, haben keinen Erfolg.
1.
Vorliegend wenden sich die Antragsteller gegen die inhaltsgleichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. April 2021, in welchen jeweils die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) verpflichtet wurden, bis zum 7. Juni 2021 einen Nachweis über die Immunität ihres Kindes gegen Masern oder über eine medizinische Kontraindikation ihres Kindes gegen eine Masernschutzimpfung beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einzureichen (Ziffern 1 der Bescheide). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziffern 2 der Bescheide). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde jeweils angeordnet (Ziffern 3 der Bescheide).
2.
Die Anträge sind statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Ziel der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in dem Hauptsachverfahren AN 18 K 21.00933 erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 21. April 2021. In den Ziffern 3 der Bescheide hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bezüglich der Ziffern 1 und Ziffern 2 der Bescheide angeordnet. Darüber hinaus haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden (Ziffern 2 der Bescheide, vgl. Art. 21a Satz 1 VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
3.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das erkennende Gericht eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu treffen, die notwendigerweise nur vorläufigen summarischen Charakter hat. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht Ersatz für das Verfahren der Haup[…]