AG Rheinbach – Az.: 26 C 193/16 – Urteil vom 24.03.2021
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR Schmerzensgeld abzüglich am 07.01.2016 bereits gezahlter 500,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger materielle Schäden zu ersetzen, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 25.05.2015 befand sich der Kläger zusammen mit mehreren Freunden auf der Rückfahrt von Österreich nach Hause. Die Fahrt erfolgte mit einem VW Multivan T4. Gegen 7.15 Uhr, kurz vor der österreichischen Grenze, fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Ford C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen ….., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf den VW-Bus auf; der VW-Bus wurde zweimal von hinten gerammt. Der Beklagte zu 1) gab gegenüber der Polizei an, dass er eingeschlafen war. Der Kläger saß unmittelbar hinter dem Fahrersitz, entgegen der Fahrtrichtung, hatte den Beckengurt angelegt und schlief zum Zeitpunkt des Unfalles. An den Unfall selbst hat der Kläger keine Erinnerung. Infolge des Unfalls ist der Kläger nach vorne geflogen und mit seinem Knie gegen einen Tisch gestoßen. Aufgrund von Rückenschmerzen, welche in sein Bein ausstrahlten, wurde am 22.09.2015 durch eine Kernspintomographie ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Dieser wurde als Ursache für die Rückenschmerzen diagnostiziert. Die Kernspintomographie erfolgte,[…]