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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafte zahnärztliche Behandlung – Schadensersatz

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LG Bielefeld – Az.: 4 O 18/20 – Urteil vom 03.12.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend.

Die Klägerin befand sich bereits im Jahr 2014 in der Behandlung des Beklagten zur Durchführung einer Wurzelspitzenresektion an Zahn 17.

Im Jahr 2018 stellte sie sich sodann am 26.11.2018 beim Beklagten aufgrund einer Überweisung des Zahnarztes Dr. S. vom 09.11.2018 zur Extraktion des Weisheitszahns 38 vor.

Es wurde eine OPG-Aufnahme gefertigt. Auf dieser zeigten sich die Zähne 38 und 48 horizontal verlagert und der resezierte Zahn 17 war tief frakturiert. Der Beklagte stellte daher die Indikation zur Entfernung der Zähe 17, 38 und 48. Der Eingriff sollte in Intubationsnarkose durchgeführt werden. Die Klägerin unterschrieb eine Einverständniserklärung, in der unter der Überschrift „Insbesondere wurde auf folgende Komplikationen hingewiesen“ unter anderem handschriftlich „Nervschaden“ notiert wurde.

Der Eingriff wurde am 18.12.2018 wie geplant in Intubationsnarkose durchgeführt. Zusätzlich erhielt die Klägerin ein Lokalanästhetikum mit Adrenalinzusatz zur intraoperativen Blutarmut und einer postoperativen Schmerzfreiheit. Die Zähne 38 und 48 und der Wurzelrest 17 wurden chirurgisch entfernt. Dabei entstand ein Nervschaden im Ausbreitungsgebiet des Nervus alveolaris inferior rechts. Es wurde ein postoperatives OPG gefertigt und der Klägerin wurde ein Antibiotikum verordnet. Die Verordnung des Antibiotikums wurde am 21.12.2018 wiederholt.

Am 24.12.2018 stellte sich die Klägerin beim Beklagten zur Entfernung der Fäden vor. Es wurde eine Wiedervorstellung in 10 Tagen vereinbart.

Am 03.01.2019 gab die Klägerin eine Missempfindung im Unterkiefer rechts an. Die subjektive Empfindung konnte vom Beklagten nach klinischer Untersuchung nicht objektiviert werden. Der Beklagte überprüfte mittels einer Sonde, ob die Klägerin zwischen spitz und stumpf unterscheiden konnte. Diese Empfindung war bei der Klägerin vorhanden. Der Klägerin wurde weiche Kost empfohlen.

Mit Schreiben vom 04.01.2019 erklärte der Beklagte, dass bei der Klägerin noch eine Parästhesie bestehe und die Regeneration noch dauere. Mit Schreiben vom 21.01.2019 konkretisierte er die Regenerationsdauer auf voraus[…]


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