Medizinische Dokumentation des Behandlers
OLG Dresden – Az.: 4 W 468/21 – Beschluss vom 30.08.2021
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 07.06.2021 – 4 OH 32/20 – wie folgt abgeändert:
Gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ZPO soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:
1.
Ist die bei der Antragstellerin am 16.02.2017 erfolgte Implantation einer unikondylären, medialen Schlittenprothese Typ Oxford Phase III am Kniegelenk objektiv fehlerhaft erfolgt?
2.
Erfolgte die Nachbehandlung fehlerhaft, insbesondere wurde mit der physiotherapeutischen Behandlung drei Tage postoperativ zu spät begonnen?
3.
Lagen Kontraindikationen bei der Antragstellerin vor?
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit einer am 16.02.2017 erfolgten Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am linken Kniegelenk. Sie möchte wissen, ob die Implantation behandlungsfehlerhaft erfolgte, ob die Aufklärung über den Eingriff ordnungsgemäß war und Kontraindikationen bei ihr vorlagen und ob mit der physiotherapeutischen Nachbehandlung behandlungsfehlerhaft zu spät begonnen wurde.
Das Landgericht hat den Antrag nach zuvor erteilten umfangreichen Hinweisen mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO sei wohl zu bejahen. Allerdings könnten mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen Feststellungen zur Ursache eines Personenschadens nicht getroffen werden. Die Fragen dienten der Ausforschung. In der gestellten Form seien die Fragen zum Aufklärungsfehler ebenfalls unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
In ihrer sofortigen Beschwerde verweist die Antragstellerin darauf, dass sämtliche weiteren erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise Arztberichte im selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen eingeholt werden könnten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 490, 567 ZPO zulässig. In der Sache ist sie überwiegend begründet.
1.
Zu Recht bejaht das Landgericht ein rechtliches Interesse der Antragstellerin im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO. Ein sol[…]