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AG Leipzig – Az.: 168 C 7340/19 – Urteil vom 14.04.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
A. Die Klägerin kann die Beklagten nicht auf Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2018 in Anspruch nehmen.
I. Die mit einer Nachforderung in Höhe von 226,74 € abschließende Abrechnung ist aus materiellen Gründen zu kürzen.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist.
a) Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den [...] Weiterlesen
“Betriebskosten – Umlagefähigkeit von Kosten der Baumfällung”