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Widerrufsrecht bei Architektenvertrag über Fernkommunikation
In einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 21 U 49/23) wurde entschieden, dass Verbraucher einen per E-Mail geschlossenen Architektenvertrag widerrufen können, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, der nicht von den Ausnahmen des § 312c Abs. 1 BGB gedeckt ist. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück, bestätigte die Rückzahlungspflicht von geleisteten Abschlagszahlungen an die Kläger und sah den Widerruf des Vertrages trotz der bereits erbrachten Leistungen und des fehlenden direkten Hinweises auf ein Widerrufsrecht als nicht rechtsmissbräuchlich an.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 49/23 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Im digitalen Zeitalter werden zunehmend Verträge über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel geschlossen. Dabei genießen Verbraucher einen [...] Weiterlesen
“Per E-Mail geschlossener Architektenvertrag kann von Verbraucher widerrufen werden”