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Arzthaftungsverfahren – nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1771/20 – Urteil vom 14.09.2021

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2020 – Az.: 8 O 2550/17 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.099,62 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund einer von ihm behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dresden vom 24.07.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.07.2020 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger verfolgt mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter, beziffert den materiellen Schadensersatzanspruch nunmehr bis einschließlich 31.12.2020 und beschränkt zugleich die von ihm erhobenen Vorwürfe auf die Behandlung im … Klinikum … ab dem 05.02.2015. Er behauptet unter Bezug auf ein nach Erlass des angefochtenen Urteils eingeholtes Privatgutachten, er habe bereits 2015 an einer Neuro- bzw. Lymeborreliose gelitten, was die Ärzte der Beklagten behandlungsfehlerhaft nicht erkannt hätten. Der von ihnen erhobene negative serologische Befund habe eine solche Borreliose nicht ausgeschlossen. Die Verdachtsdiagnosen einer Myelitis, einer Neuromyelitis Optica und einer Multiplen Sklerose (MS) seien dagegen falsch gewesen. Die erhobenen Befunde seien mit einer Multiplen Sklerose (MS) nicht vereinbar gewesen. Vorzuwerfen sei den ärztlichen Behandlern der Beklagten zudem eine unzureichende Befunderhebung. So hätten sie zwingend weitere Befunde erheben müssen, um eine Neuroborreliose sicher auszuschließen, hierzu hätte die Liquordiagnostik durch Lumbalpunktion wiederholt und eine PCR- und eine CXCL13-Testung durchgeführt werden müssen. Die hierbei erhobenen Befunde hätten […]


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