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Kammergericht Berlin bestätigt Berufungs-Zulässigkeit bei Absehen von Strafe
Aufgrund einer sofortigen Beschwerde der Angeklagten hob das Kammergericht Berlin den Beschluss des Landgerichts Berlin auf, der die Berufung der Angeklagten im Fall des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als unzulässig verworfen hatte, weil das Absehen von Strafe aufgrund geringer Schuld nicht die Annahmebedürftigkeit der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO begründet.
Das Gericht stellte klar, dass bei Absehen von Strafe die Berufung ohne Annahme zulässig ist und wies die analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO zurück, betonend, dass Rechtsmittel in ihren Voraussetzungen klar und erkennbar geregelt sein müssen.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ws 7-24, 161 AR 6/24 Rechtsmittel und die [...] Weiterlesen
“Annahmeberufung bei Absehen von Strafe – § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO”