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Quarantäneanordnung einer Kontaktperson einer an Affenpocken erkrankten Person

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VG Düsseldorf – Az.: 29 L 1677/22 – Beschluss vom 10.08.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 3. August 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vor Klageerhebung zulässig; die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen.

Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 129 m.w.N.

Wegen der gesetzlichen Anordnung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022 ist der Antrag auch statthaft.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.

Danach fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus.

Es spricht nach summarischer Prüfung bereits Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2022 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundla[…]


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