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Arzthaftung – Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und ihrer Symptome

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OLG Dresden – Az.: 4 U 935/21 – Beschluss vom 16.08.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Streitwert soll auf bis zu 240.000,00 € festgesetzt werden.
Gründe
I.

Die Kläger sind die Ehefrau und der minderjährige Sohn des am …01.20XX im Alter von 39 Jahren verstorbenen Patienten M…… S……. Sie begehren als dessen Erben und aus eigenem Recht mit ihrer Berufung, die sich gegen den Beklagten zu 1) als den Hausarzt des Verstorbenen, und gegen die als Radiologen tätigen Beklagten zu 2) und 3) richtet, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht für immaterielle Zukunftsschäden wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von hausärztlichen und radiologischen Sachverständigengutachten mit der Begründung abgewiesen, die Gutachten hätten den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagten nicht erbracht. Insbesondere seien Befunderhebungsfehler weder im Vorgehen des Hausarztes noch in der fachärztlichen Behandlung erkennbar gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Zur Begründung rügen sie die fehlende Auseinandersetzung der landgerichtlichen Entscheidung mit dem vorgerichtlich eingeholten MDK-Gutachten in Abgrenzung zu den Ausführungen des hausärztlichen und des radiologischen Sachverständigen. Der hausärztliche Sachverständige Prof. Dr. F…… habe es unterlassen, den Behandlungsstandard festzulegen, obwohl durchgängig erhöhte Thrombozytenwerte und auch zumindest ein erhöhter Leberwert vorgelegen hätten. Den Ursachen dieser auffälligen Werte sei nicht standardgerecht nachgegangen worden. Wäre die gebotene Abklärung erfolgt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die richtige Diagnose einer Polycythemia vera (PCV) gestellt worden, so dass sich die Unterlassung als grob fehlerhaft darstelle. Nach der insoweit maßgeblichen Leitlinie, hätten bereits die Thrombozytenwerte spätestens 2013 durch Überweisung zu einem Hämatologen weiter differentialdiagnostisch abgeklärt werden müssen, was dann auch zur Feststellung der vorliegenden PCV geführt hätte. Dies gelte ums[…]


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