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Aufklärungspflicht über die Gefahr von ärztlichen Behandlungsfehlern

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OLG Braunschweig – Az.: 9 U 52/19 – Beschluss vom 23.12.2019
Gründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

I.

Die Klägerin nimmt die nunmehrige Beklagte als Rechtnachfolgerin des früheren Beklagten (im Folgenden: Dr. H.) auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie Feststellung einer entsprechenden zukünftigen Einstandspflicht wegen behauptet fehlerhafter und nicht durch wirksame Einwilligung gerechtfertigter Behandlung (medizinische Liposuktion [Fettabsaugung] der unteren Extremitäten) während ihres stationären Aufenthaltes bei der Beklagten in der Zeit vom 18. bis 19.2.2015 in Anspruch. Die Klägerin hat postoperativ unstreitig eine Thrombose und eine Lungenembolie erlitten. Sie ist der Auffassung, beides wäre bei Durchführung gebotener Thromboseprophylaxe verhindert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2 – 5 = Bl. 220 – 223 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar hat es – sachverständig beraten – eine Unterschreitung des Standards bei der Thromboseprophylaxe festgestellt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass dessen Einhaltung die Thrombose und die Embolie verhindert hätte. Eine Beweiserleichterung greife insoweit nicht ein. Die Standardunterschreitung sei mangels hinreichender Studienevidenz nicht völlig unverständlich und damit nicht grob fehlerhaft. Es könne dahinstehen, ob die Frage der Aufklärung über die Thromboserisiken und deren Vermeidung die therapeutische Aufklärung oder die Einwilligungsaufklärung betreffe. Bei der therapeutischen Aufklärung obliege der Kausalitätsnachweis dem Patienten, dass bei deren Erteilung der Schaden nicht eingetreten wäre. Soweit es um die Einwilligungsaufklärung gehe, habe nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Dokumentation Dr. H. den Beweis der Aufklärung in gebotener Weise über das Thromboserisiko geführt.

Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 23.8.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 20.9.2019 gem. § 130a Abs. 3, 2. Alt. ZPO bei Gericht eingegangenen (Bl. 250-252 d.A.) Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt, die sie mit dem am 22.10.2019 per[…]


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