OLG Frankfurt am Main – Az.: 17 W 3/22 – Beschluss vom 28.04.2022
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.625,00 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags, den Sachverständigen A wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Der Antragsteller will mit dem selbständigen Beweisverfahren klären lassen, ob aufgrund eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens (falsche Befunderhebung und weitere Behandlung) der bei der Beklagten angestellten Ärzte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche sowie die Feststellung weiterer Schäden gemäß §§ 630a, 278, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 831, 253 BGB, 223 Abs. 1, 229 StGB in Betracht kommen.
Der Antragsteller verweilte in Zeit vom 26. bis 30. November 201X stationär in der Klinik der Beklagten. Die notärztliche Zuweisung beruhte auf einer Dyspnoe und stärksten rechtsseitigen, atemabhängigen und bereits durch leichten Druck auslösbaren thorakalen Schmerzen. Röntgen und CT Thorax erfolgten am Aufnahmetag. Die Entlassung erfolgte ohne weitere Bildgebung und/oder Sonographie mit der Beurteilung eines Infiltrats im rechten Unterlappen mit angrenzendem schmalen Begleiterguss (vorläufiger Entlassungsbrief vom 30. November 201X, Bl. 15-17 d. A.; Röntgen und CT – Befunde vom 26. November 201X, Bl. 62-65 d. A.). Es schlossen sich weitere anlassbezogene stationäre und ambulante Behandlungen des Antragstellers in der B Klinik in Stadt1 in der Zeit vom 7. Dezember 201X bis Mai 201Y (Arztberichte Bl. 20-28 d. A.) und der C Klinik in Stadt2 vom 11. Juni bis November 201Y an (Arztberichte Bl. 29-33 d. A.), wobei abschließend dort u. a. eine Pleuraverschwartung rechts bei Zustand nach rechtsseitiger Pleuropneumonie 11-12/201X diagnostiziert wurde.
Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß am 2. Oktober 2020 einen Beweisbeschluss unter Einbindung der Behauptungen der Antragsgegnerin gefasst (Bl. 84-86 d. A.) und ergänzend – wohl nach Maßgabe des Vorschlags der LÄK bei der Gutachterbenennung – beschlossen, dass der Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, A, und der Facharzt für Radiologie, E, zu Sachverständigen „für das in dem Beweisbeschluss vom 02.10.2020 vorgesehene Gutachten ernannt“ werden. A hat das von dem Landgericht angeforderte Gutachten mit umfassender Beantwortung der Beweisfragen am 18. November 2021 erstattet (Bl. 130-1[…]