LG Neuruppin – Az.: 3b O 25/14 – Urteil vom 07.02.2020
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 90.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 75.000 EUR seit 09.09.2014 und auf weitere 15.000 EUR seit 09.01.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den weitergehenden Schaden aus den ärztlichen Behandlungen in der Zeit vom 06.06. bis 21.06.2002 und vom 06.04. bis 14.04.2011 zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 220.000,00 € festgesetzt (hiervon 200.000 EUR für den Schmerzensgeldantrag und 20.000 EUR für den Feststellungsantrag)
Tatbestand
Am 07.06.2002 unterzog sich die damals 44 Jahre alte Klägerin einer Pansinus-Operation. Diese wurde in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten im Hause der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 als deren Chefarzt ausgeführt. Hierbei kam es zu einer Komplikation, die im Arztbrief vom 21.06.2002 wie folgt beschrieben wird: „Bei der Präparation des linken Siebbeins kam es nach einer Infrakturierung des Siebbeindaches zu einer Duraläsion mit konsekutiver Liquorrhoe, so dass eine sofortige Duraplastik notwendig wurde. Nach Detamponade am 5. postoperativen Tag zeigte sich weiterhin eine geringgradige Rhinoliquorrhoe Nach erfolgter Befundsicherung mittels CT der Nebenhöhlen führten wir am 13.06.02 den Verschluss eines fortbestehenden kleinen Defektes mit autogenen Transplantaten (…) durch.“
Vom 24.12.2010 bis 06.01.2011 befand sich die Klägerin wegen einer akuten bakteriellen Meningoencephalitis in stationärer Behandlung der neurologischen Klinik der Beklagten. Während des nächsten stationären Aufenthaltes vom 06.04. – 14.04.2011 wurde der Schädelbasisdefekt am 07.04.2011 erneut operativ durch eine Duraplastik verschlossen. Vom 02.11. – 18.11.2013 wurde die Klägerin mit einer Durchwanderungsmeningitis im Hause der Beklagten zu 1 konservativ behandelt. Nach der Behandlung einer weiteren Durchwanderungsmeningitis vom 02.11. – 18.11.2013 wurde die Beklagte in die Neurochirurgie im Hause der Beklagten zu 1 überwiesen und dort am 15.01.2014 operiert. Im Operationsbericht wird ein Verschluss des duralen Defektes mittels Tachosil und Periost beschrieben. Schließlich wurde die Klägerin währen[…]