Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 1596/21 – Beschluss vom 01.06.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich nach der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2021 – 2 K 1243/21 – erfolgten Verweisung des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO – sachdienlich ausgelegt – zuletzt gegen § 19 Abs. 15 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13.05.2021. Sie beanstanden, dass nach der angefochtenen Bestimmung der für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht zulässige Testnachweis in den dort näher geregelten Fällen auch durch eine Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten erbracht werden kann.
§ 19 Abs. 15 CoronaVO bestimmt:
„1Für Personen, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 11. 2In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. 3Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch
1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 14; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder
2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch
a) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1, oder
b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten,
dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler s[…]