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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Corona-Impfung?

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OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 258/22 – Beschluss vom 22.06.2022

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Mit Schreiben vom 31. März 2022 wandte sich der Antragsgegner wie folgt an die Antragstellerin:

„1. Ich ordne gem. § 20a Abs. 5 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an, einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt A-Stadt einzureichen. Die Frist für die Zweitimpfung beginnt ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen.

2. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

3. Ich drohe Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1500,00 € an, sofern Sie der Anordnung nach Nr. 1 nicht in der angegebenen Frist nachkommen.“

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin arbeite in einem Seniorenhaus und damit in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG. Der Arbeitgeber der Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, dass sie bisher noch nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 31. März 2022 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Nr. 3 anzuordnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung dar. In der Regelung sei vielmehr eine eingriffsneutrale Amtsermittlung normiert, die keine durchsetzbare Pflicht zur Vorlage eines Nachweises begründe. Ihr sei es subjektiv unmöglich, einen Nachweis im Sinne des § 22a IfSG beizubringen. Diesen Umstand hätte sie dem Antragsgegner innerhalb einer von dort bestimmten Frist selbstverständlich kundgetan. Ihr sei durchaus bewusst, dass der Antragsgegner daraufhin ein Verfahren im Sinne des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG hätte eröffnen können.

Auf einen rechtlichen Hi[…]


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