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LG Frankfurt – Az.: 2-11 T 33/20 – Beschluss vom 02.04.2020
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.03.2020 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst vom 05.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.03.2020 (Az.: 381 C 74/20 (37)) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung ist nach erneuter Sachentscheidung durch das Erstgericht zu treffen.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 20.02.2020 gestellte Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung gem. § 940a Abs. 2 ZPO ist – nach gegenwärtigem Sachstand und vorbehaltlich weiteren Vortrags der Gegenseite – zulässig und begründet.
Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im [...] Weiterlesen
“Räumung Wohnraum durch Dritten – Einstweilige Verfügung”