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AG Bad Kissingen – Az.: 72 C 383/20 – Urteil vom 09.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2021 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 755,50 € festgesetzt.
Tatbestand
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