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Dienstunfall als Ursache für posttraumatische Belastungsstörung

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Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 2 A 496/20 – Beschluss vom 31.03.2021

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2020 – 11 K 69/15 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.166,59 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der 19.. geborene Kläger stand von 1991 bis zu seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe 1998 im Dienst des Beklagten. Am 19. Dezember 1997 stürzte er auf dem Weg zum Dienst vor seinem Wohnhaus auf eisglattem Untergrund und verletzte sich am rechten Arm. Mit Bescheid vom 24. April 1998 erfolgte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Unfallfolge Ellbogenverrenkung und handgelenksnaher Speichenbruch. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 gab der Kläger erstmals psychische Beeinträchtigungen in Folge des Unfalls an. Mit Bescheid vom 10. August 2001 wurden als weitere Unfallfolgen eine Arthrose rechtes Handgelenk und eine posttraumatische Belastungsreaktion anerkannt. Es wurde eine MdE von 40 v. H. seit 1. Oktober 2000 anerkannt. Nach Einholung von orthopädischen und neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachten im Jahr 2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2013 den Bescheid vom 10. August 2001 mit Wirkung für die Zukunft zurück und stellte fest, dass erwerbsmindernde Folgen nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 17. August 2012 waren bereits vorläufig geleistete Zahlungen für „unfallfremde“ Leistungen i. H. v. 2.497,21 € zurückgefordert und die Erstattung von Heilbehandlungskosten i. H. v. 3.669,38 € abgelehnt worden. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2020 – 11 K 69/15 – im Hinblick auf die Rücknahme der Unfallfolge „Arthrose rechtes Handgelenk“ der Klage stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils wird ausgeführt, das Gericht sei aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 17. Juli 2012 davon überzeugt, dass der Kläger durch den Dienstunfall keine PTBS erlitten habe. Ausgehend von der Definition der WHO und den in Deutschland geltenden fachlichen Grund-sätzen der medizinischen Fachgesellschaften (ICD-10 F 43.1) sei als Ursache einer PTBS objektiv ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis erforderlich, mit außergewöhnlicher Bedrohung […]


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