Neurochirurg handelte laut Gericht fachgerecht bei Herzinfarkt-Verdacht
Ob eine medizinische Behandlung fehlerhaft war, ist oft eine komplexe Frage. Neben den fachlichen Anforderungen an Ärzte müssen auch individuelle Faktoren des Patienten berücksichtigt werden. Nicht jede Komplikation ist automatisch ein Behandlungsfehler. Um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht vorliegt, sind detaillierte Kenntnisse des Einzelfalls erforderlich. Häufig ist die Frage, ob ein Fehler gemacht wurde und ob dieser zu Schäden geführt hat, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall zum Thema ärztlicher Behandlungsfehler näher betrachtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.
Das Vorgehen des beklagten Arztes in der Notaufnahme war nicht behandlungsfehlerhaft, da er den Kläger nach Abklärung neurologischer Beschwerden wegen Brustschmerzen an die Kardiologie überweisen wollte.
Der Kläger lehnte jedoch eine unmittelbare Vorstellung in der Kardiologie ab, weshalb der beklagte Arzt ihm riet, den erhöhten Troponinwert nach 3-6 Stunden kontrollieren zu lassen.
Ein möglicherweise unterlassenes EKG stellte keinen groben Behandlungsfehler dar, da kein STEMI vorlag und die weitere Behandlung dadurch nicht verzögert wurde.
Auch das Vorgehen in der Chest-Pain-Unit war nicht fehlerhaft, insbesondere war keine Echokardiografie geboten.
Die dem Kläger verbliebenen Beeinträchtigungen sind Folgen der Grunderkrankung, nicht einer möglichen dreistündigen Verzögerung.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und zweifelsfrei, sodass keine erneute Beweisaufnahme geboten war.
➜ Der Fall im Detail
Kein Behandlungsfehler nach Herzinfarkt
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers.