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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 180/20 – Beschluss vom 22.02.2021
I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 8.132,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018. Für den Fall, dass die Beklagte den in Satz 1 genannten Betrag – wie mit Schriftsatz vom 16.02.2021 angekündigt – bereits gezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
2. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018.
3. Von den Kosten [...] Weiterlesen
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