OLG Dresden – Az.: 4 U 1646/21 – Beschluss vom 02.11.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des landgerichtlichen Verfahrens auf bis zu 35.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.
Der am xx.xx.2013 geborene Kläger ist Sohn des am xx.xx.1981 geborenen und am xx.xx.2013 infolge Suizids verstorbenen M…… A…… (im Folgenden: Patient). Der Patient litt seit seinem 20. Lebensjahr an rezidivierenden Depressionen und befand sich in ärztlicher Behandlung. Er stellte sich Anfang Januar 2013 bei der Beklagten wegen suizidaler Gedanken und Schlafstörungen vor. Er wurde stationär vom 03.01. bis 21.01.2013 wegen rezidivierender depressiver Störung, Verdacht auf Anpassungsstörung im Rahmen eines Partnerschaftskonfliktes behandelt. Eine zweite psychiatrische Behandlung im Hause der Beklagten erfolgte in der Zeit vom 11.04.2013 bis 24.05.2013. Aufgrund der geplanten Familiengründung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin – Mutter des Klägers -, mit der er seit sechs Jahren in einer Fernbeziehung lebte, äußerte er große Ängste im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Vaterrolle und der damit verbundenen Verantwortung. Er wurde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Vom 18. bis 19.05.2015 erfolgte eine Beurlaubung des Patienten. Am 21.05.2012 äußerte er konkrete starke Suizidgedanken, woraufhin eine Ausgangssperre verhängt wurde, bis der Patient angab, dass er sich von seinem Suizidgedanken distanziert habe. Am 22.05.2013 holte er Sachen von zu Hause ab. Sowohl am 23.05. als auch am 24.05.2013 äußerte er einen Entlassungswunsch bei ambulanter Weiterbehandlung mit der Begründung, er komme stationär nicht weiter und müsse ins richtige Leben zurück und sich der Verantwortung stellen. Der Patient wurde am 24.05.2013 entlassen und verübte am selben Abend Suizid.
Der Kläger hat behauptet, die Ärzte der Beklagten hätten seinen Vater fehlerhaft behandelt. Sie hätten die akute Selbstgefährdung zum Entlassungszeitpunkt nicht erkannt und hätten ihn nicht entlassen dürfen. Er hätte weiter untersucht werden müssen, auch seien die verabreichten Medikamente nicht geeignet gewesen.