Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnärztliche Fehlbehandlung im Zusammenhang mit Prothetik

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 3 O 6/20 – Urteil vom 26.10.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3622,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2622,01 € seit dem 03.12.2019 und aus einem Betrag von 1.000,00 € seit dem 31.01.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu erstatten, die ihm infolge der streitgegenständlichen Behandlungsfehler aus dem Jahr 2017 zukünftig noch entstehen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag iHv 685,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84% und die Beklagte zu 16%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Nachbehandlerkosten nebst Feststellungsantrag aufgrund einer behaupteten zahnärztlichen Fehlbehandlung geltend.

Der Kläger befand sich vom 10.03.2017 bis zum 27.09.2017 in zahnärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Er stellte sich erstmals am 10.03.2017 in der Praxis der Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt war er im Oberkiefer mit einem herausnehmbaren Zahnersatz aus dem Jahr 2010 versorgt. Im Oberkiefer zeigte sich eine Mittellinienverschiebung nach rechts, da die Zähne 23-27 nach mesial ausgewandert waren. Die Beklagte plante sodann eine mit fünf Teleskopkronen an den Zähnen 15, 14 und 23-25 getragene Modellgussprothese mit ersetzten Zähnen für 18-16 und 22-23. Der Kläger unterschrieb die Behandlungsvereinbarung. Am 10.05.2017 erhielt die Beklagte den mit 20% genehmigten Heil- und Kostenplan vom Kläger ausgehändigt. Bereits an diesem Tag wurden auf Wunsch des Klägers die Aufbaufüllungen an den für die Teleskopkronen vorgesehenen Zähnen durchgeführt. Weitere Termine folgten am 11.05.2017, am 15.05.2017, am 22.05.2017 und am 13.06.2017. Am 14.06.2017 wurde schließlich die gesamte Arbeit in den Oberkiefer eingesetzt. Die Teleskopkronen wurden von dem Zahntechniker aus Polyetheretherketon (im Folgenden: PEEK) gefertigt. Am 20.06.2017 erfolgte eine Kontrolluntersuchung. Am 26.06.2017 äußerte der Kläger, dass ihm die Obe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv