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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 20/13, Urteil vom 11.02.2015
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134.466,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. … [...] Weiterlesen
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