OLG Dresden – Az.: 4 U 209/21 – Urteil vom 01.06.2021
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 15.01.2021 – Az.: 8 O 948/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und unvorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im Hause der Beklagten am 03.07.2015. An diesem Tag unterzog sich die Klägerin einer durch den Beklagten zu 2) als Operateur durchgeführten Hüftgelenksarthroskopie. Hierbei kam es unstreitig zu Druckschäden an der Scheide der Klägerin, verursacht durch einen bei dieser Art der Operation anzuwendenden Gegenzugstab, der auf die Schamgegend drückt.
Wegen der Einzelheiten der Behandlungsfehlervorwürfe und der Operation wird auf den Tatbestand es angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädisch-chirurgischen und eines gynäkologischen Gutachtens sowie nach Anhörung des orthopädischen Sachverständigen, der Klägerin, des Beklagten zu 2) und der Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter.
Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine ordnungsgemäße Aufklärung angenommen. Diese sei inhaltlich ungenügend und obendrein verharmlosend gewesen.
Das Landgericht habe die Beweislastverteilung hinsichtlich des Lagerungsschadens verkannt, denn der streitgegenständliche Sachverhalt habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts im Bereich des vollbeherrschbaren Risikos bewegt. Das Erstgericht habe zudem verkannt, dass die das Personal der Beklagten auch in der Sache unter Verletzung gegen ärztliche Standards gehandelt habe, indem es die zulässige Operationsdauer überschritten, eine unzureichende Polsterung vorgenommen und den Gegenzugstab unsorgfältig […]