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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeldmessung bei schwersten und dauerhaften Schädigungen eines Kindes

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LG Oldenburg – Az.: 5 U 196/18 – Urteil vom 18.03.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23.11. 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld nebst Zinsen folgende Zahlungen der Beklagten in Abzug zu bringen sind:

am 19.11.2015    100.000 €
am 11.12.2015 50.000 €
am 11.12.2018 100.000 €

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld in Folge ärztlicher Behandlungsfehler.

Der am TT.MM 2006 geborene Kläger wurde am Nachmittag des TT. MM 2011, also im Alter von 5 Jahren, unter Fieber und Schüttelfrost mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus der Beklagten gebracht worden. Erst am Morgen des nächsten Tages gegen 07:00 Uhr aus Anlass des Schichtwechsels wurden die Behandler auf großflächige dunkle Flecken im Gesicht und am Körper des Klägers aufmerksam, die sie zutreffend als hämmorrhagische Nekrosen in Folge einer Menningokokkensepsis einordneten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit mehreren Stunden somnolent.

Wie das Landgericht mit rechtskräftigem Grundurteil vom 21.10.2013, bestätigt durch Senatsurteil vom 28.10.2015, festgestellt hat, ist den Behandlern des Klägers in diesem Zusammenhang der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zu machen, weil der zuständige Pfleger den Zustand des Klägers morgens zwischen 03:00 und 04:00 trotz entsprechender Hinweise der Mutter ignorierte und trotz der erkennbaren hämmorrhagischen Nekrosen keinen Arzt hinzuzog. Weiterhin war dem Pfleger als grobe Unterschreitung der Standards anzulasten, dass er in der irrigen Annahme, der somnolente Kläger schlafe, vermeintlich um ihn nicht zu wecken, darauf verzichtete, eine Braunüle wieder anzulegen, die sich der Kläger gezogen hatte; Letztes führte dazu, dass dem ohnehin durch Fieber und wiederholtes Erbrechen dehydriertem Kläger über Stunden keine Flüssigkeit zugeführt wurde.

Nach Erkennen der Erkrankung wurde der Kläger unter der Diagnose einer Sepsis und eines Waterhouse-Friedrichs-Syndroms (WFS) mit Purpura fulminans vom Intensivteam[…]


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