VG Hamburg – Az.: 14 E 3105/22 – Beschluss vom 28.07.2022
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit dem Antragsteller gegenüber eine häusliche Quarantäne über den Ablauf des 10. August 2022 hinaus angeordnet wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO statthaft. Gegenstand ist vorliegend der undatierte Widerspruch des Antragstellers gegen die mündliche Anordnung zur Absonderung vom 20. Juli 2022, bestätigt durch die schriftliche Anordnung vom selben Tag, der der Antragsgegnerin am 25. Juli 2022 zugegangen ist. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 947, im Folgenden: IfSG) keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist unbegründet, soweit die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine häusliche Quarantäne bis einschließlich 10. August 2022 angeordnet hat, (hierzu unter 1.) und begründet, soweit sie diese Quarantäne auch für den 11. August 2022 angeordnet hat (hierzu unter 2.).
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits.
(Symbolfoto: PicItUp /Shutterstock.com)Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt das bereits von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse daran, de[…]