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LG Frankenthal – Az.: 6 O 342/18 – Urteil vom 26.11.2019
1. Das Versäumnisurteil vom 21.05.2019 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Filesharing hinsichtlich des Computerspieles „Dying Light“ (20 Verstöße, Tatzeit vom 05.05.2015 bis 28.05.2015).
Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Die Klägerin entwickelt und vermarktet Unterhaltungssoftware.
Die Erstveröffentlichung des Computerspiels „Dying Light“ fand in Deutschland am 27.01.2015 [...] Weiterlesen
“Angebrachter Copyright-Vermerk – Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG”