OLG Karlsruhe: Geschäftswert bei Aufgebotsverfahren für Grundschuldbrief
Wenn ein Grundschuldbrief verloren geht, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks ein gerichtliches Aufgebotsverfahren einleiten, damit der Brief für kraftlos erklärt wird. Dabei stellt sich die wichtige Frage, wie der Geschäftswert eines solchen Verfahrens zu bemessen ist. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Fachliteratur ist, dass hier nur ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld als Maßstab herangezogen werden sollte – meist zwischen 10% und 20%. Denn Gegenstand des Aufgebots ist allein der verlorene Urkunden-Brief, nicht das darunter liegende dingliche Recht selbst. Dieser spezielle Rechtszusammenhang erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise, die im folgenden Gerichtsurteil näher beleuchtet wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ist nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, nicht nach § 53 GNotKG.
Es entspricht überwiegender Auffassung, dass bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nur ein Bruchteil (10-20%) des Nennwerts der Grundschuld als Geschäftswert anzusetzen ist.
Die Festsetzung des Geschäftswerts auf rund 15% des Nennwerts im konkreten Fall ist nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Der Nominalbetrag der Grundschuld kann nicht als Geschäftswert herangezogen werden, da nicht das Recht selbst, sondern nur der verlorene Brief Gegenstand ist.
Die Kraftloserklärung des Briefs nach § 1162 BGB bezieht sich nicht auf die dingliche Grundschuld oder abgesicherte Forderung selbst.
Entscheidungen zu anderen Aufgebotsverfahren (§ 1170 oder § 1171 BGB) sind nicht einschlägig, da hier andere Interessenlagen vorliegen.
Der Kaufpreis aus einem konkreten Verkaufsvorfall ist kein geeigneter Maßstab für die Geschäftswertbestimmung.
➜ Der Fall im Detail
OLG Karlsruhe entscheidet über Geschäftswert von Aufgebotsverfahren
In einem aktuellen Beschluss hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit der Frage befasst, wie der Geschäftswert bei einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung e[…]