LG München II – Az.: 1 O 2310/19 Hei – Urteil vom 08.06.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer ärztlichen Heilbehandlung im Haus der Beklagten.
Der damals 48-jährige Kläger stellte sich am 08.03.2016 bei der Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt litt er infolge einer durch einen Mopedunfall am 14.09.2011 verursachten Acetabulumfraktur, die mit einer Plattenosteosynthese versorgt worden war, an Schmerzen im linken Oberschenkel und in der linken Hüfte. Es lag eine Verkürzung des linken Beins vor. Die behandelnden Ärzte der Beklagten diagnostizierten eine posttraumatische Cox-Arthrose und stellten die Indikation zur Implantation einer Hüft-Totalendoprothese.
Am 10.08.2016 wurde eine Hüftgelenksendoprothese auf der linken Seite über den bestehenden dorsalen Zugang implantiert. Es wurde die Plattenosteosynthese entfernt und eine Kranialsockelpfanne implantiert. Bei einer Kontrolluntersuchung am 25.10.2016 wies der Kläger die Ärzte der Beklagten darauf hin, dass er von einer Beinlängendifferenz links > rechts ausgehe.
Der Kläger behauptet, die von den Ärzten der Beklagten empfohlene Operation sei nicht indiziert gewesen. Sämtliche konservative Behandlungsmethoden hätten zunächst ausgeschöpft werden müssen. Darüber – wie auch über die spezifischen Risiken des Eingriffs – sei er von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Die Ärzte der Beklagten hätten die Operation fehlerhaft geplant und durchgeführt. Die intraoperative Kontrolle der Positionierung der Prothese sei unterblieben und habe zu einer fehlerhaften Positionierung der Prothese geführt. Behandlungsfehlerhaft sei eine Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm links > rechts verursacht worden. Infolgedessen leide er u.a. unter starken Schmerzen in der Hüfte, im Knie und im Rücken sowie unter psychischen Beschwerden. Aufgrund der Behandlungsfehler liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vor.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus Anlass d[…]