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Unbestimmte Formulierung in Coronainfektionsschutzordnung Brandenburg

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 84/21 – Beschluss vom 31.03.2021

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Dezember 2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Senftenberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 15. Dezember 2020 wegen Verstoßes gegen § 5 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) eine Geldbuße von 1000 € festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sei der Betroffene Betreiber eines Fitnessstudios in S… . Am 21. April 2020 sei ihm durch Mitarbeiter der Stadt mitgeteilt worden, dass der Betrieb seines Fitnessstudios bis vorerst 8. Mai 2020 untersagt werde, er aber weiterhin Nahrungsergänzungsmittel unter Einhaltung der Hygienevorschriften verkaufen können. Am 22. April 2020 hätten Mitarbeiter der Stadt einen Kontrollgang an dem Fitnessstudio durchgeführt und durch ein angekipptes Fenster hindurch eine Person wahrgenommen, die auf einem Fitnessgerät gesessen und telefoniert habe. Daraufhin habe der Landkreis O… dem Betroffenen am 28. April 2020 eine Schließungsverfügung übermittelt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Januar 2021 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Es fehlt bereits an einer zur Tatzeit wirksamen Bußgeldbewehrung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 das Folgende ausgeführt:

„Zum Tatzeitpunkt galt die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. ll/20, [Nr. 211), geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl.11/20, [Nr. 251), die am 8. Mai 2020 außer Kraft getreten ist.

§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV lautete zum Tatzeitpunkt wie folgt:

,,§ 5

Badeanstalten, Sportstätten, Spielp[…]


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