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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kniegelenkblockierung durch Meniskus-Einklemmung – Indikation Kniearthroskopie

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OLG Hamm – Az.: 26 U 74/20 – Urteil vom 08.06.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beklagten betreiben eine Praxis für Orthopädie. Die Klägerin macht gegen die Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz nach einer Kniearthroskopie am 17.11.2015 geltend.

Die im Juli 1965 geborene Klägerin stellte sich am 12.02.2015 wegen bereits länger andauernder Beschwerden im rechten Knie in der Praxis der Beklagten vor. Nach Fertigung einer Röntgen- und einer Sonographieaufnahme diagnostizierte der Beklagte zu 2. einen Erguss im rechten Kniegelenk sowie eine Innenmeniskusläsion. Das Knie der Klägerin wurde mit einer Bandage versorgt und der Beklagte zu 2. zeigte die Möglichkeit einer Arthroskopie auf. Ferner wurde mit der zu diesem Zeitpunkt stark adipösen Klägerin ihr Gewicht erörtert. Die Klägerin suchte am 08.06.2015 den Beklagten zu 2. wegen anhaltender Schmerzen erneut auf. Sie entschied sich nach einer weiteren Untersuchung durch den Beklagten zu 2. für eine Arthroskopie und wurde über das Operationsverfahren anhand eines Aufklärungsbogens, den sie in Kopie ausgehändigt erhielt, aufgeklärt. Der Beklagte zu 2. nahm am 07.07.2015 den endoskopischen Eingriff vor, bei welchem sich die Klägerin in Rückenlage befand.

Am 28.09.2015 konsultierte die Klägerin den Beklagten zu 2. wegen Schmerzen im operierten Knie. Nach klinischer Untersuchung wurde eine Kniegelenkblockade rechts dokumentiert. Der Beklagte zu 2. verordnete der Klägerin eine Bandage und Schmerzmittel. Am 06.10.2015 klagte die Klägerin in der Sprechstunde des Beklagten zu 1. über fortdauernde Schmerzen im rechten Knie. Nach erneuter klinischer Untersuchung wurde der Klägerin eine Gewichtsreduktion empfohlen und mit ihr die Möglichkeit einer weiteren Arthroskopie besprochen. Letzteren Eingriff leh[…]


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