LG München II – Az.: 1 O 1942/19 Hei – Urteil vom 28.09.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Schulteroperation geltend.
Am 11.09.2013 wurde bei dem Kläger im Haus der Beklagten eine arthroskopische subacromiale Dekompression mit arthroskopischer AC-Gelenksresektion rechts durchgeführt. Zur Durchführungen des Eingriffs wurde der Kläger in der „Beach-Chair- Position“ gelagert.
Der Kläger erhielt durch den Anästhesisten … jedenfalls 20 pg Sufentanil, 4 mg Dexamethason und 5 mg Atracurium sowie 200 mg Propofol verabreicht (BI. 3, 26 d. A. mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Narkoseprotokoll).
Nach dem Eingriff wurde bei dem Kläger eine linksseitige Stimmbandlähmung (Recurrensparese) festgestellt, zudem gab es einen passageren Ausfall des N. hypoglossus.
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund Intubation bei der Operation vom 11.09.2013 Lähmungen der Nervi Recurrens und Hypoglossus erlitten (BI. 3 d. A.). Diese Verletzungen seien entweder schon zu Beginn bei der erschwerten Intubation oder durch eine anschließende Fehllage des Klägers und traumatischen Druck auf die Stimmbänder z.B. aufgrund Verrutschen des Tubus wie etwa bei einer Umlagerung entstanden (BI. 9 d. A.).
Es liege ein grob fehlerhaftes intraoperatives Vorgehen vor, welches zu der dauerhaften paretischen Stimmritze und der später kompensierten Kehlkopflähmung geführt habe (BI. 10 d. A.).
Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass es bei der Intubation zu Dauerschäden an den Stimmbändern oder Nerven kommen kann. Er habe keine Kopie des Aufklärungsbogens erhalten.
Die Verabreichung von 5 mg Atracurium sei bei dem am Operationstag 97 kg (BI. 8 d. A.) schweren und 1,80 m großen Kläger zur Muskelrelaxation nach dem damaligen medizinischen Standard nicht ausreichend gewesen, weshalb die Intubation stark erschwert gewesen wäre (BI. 9 d. A.). Während des Intubationsvorgangs habe eine übermäßige Krafteinwirkung auf den Kehlkopf stattgefunden (BI. 7, 9 d. A.).
Der Schmerzkatheter sei während der OP vom 11.09.2013 falsch gelegt worden. Dadurch sei es zu einer Nervenschädigung gekommen. Zusammen mit den wegen nicht vorgenommener Cuff-Druck-Messungen unerkannt geb[…]