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Quarantäneanordnung aufgrund PCR-Testbefund – Schmerzensgeld

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LG Magdeburg – Az.: 10 O 715/21 – Urteil vom  01.02.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Schmerzensgeld wegen einer Absonderungsanordnung.

Die Kläger zu 1) bis 4) sind eine Familie und leben in einer Hausgemeinschaft zusammen.

Am 14.04.2021 wurde der Kläger zu 2) positiv auf das Coronavirus (COVID-19) getestet. Die Kläger zu 1) bis 4) erhielten daraufhin alle vom Gesundheitsamt der Beklagten zunächst mündlich am 14.04.2021, später dann schriftlich, zugegangen am 19.04.2021, einen Bescheid über die häusliche Absonderung (Quarantäne) vom 14.04. bis 28.04.2021. Die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) erhielten die Absonderungsanordnung wegen eines Kontaktes zu einem bestätigten COVID-19-Fall. Die Absonderungsanordnung erfolgte aufgrund einer SARS-COV-2 Erregernachweismeldung des Labors Hannover MVZ GmbH vom 15.04.2021.

Die Kläger wiesen alle keine Symptome einer COVID-19 Erkrankung auf. Die Kläger behaupten, der PCR-Test beim Kläger zu 2) sei falsch positiv gewesen, da lediglich das E-Gen und das ORF1-Gen entgegen der Anordnung der WHO gemessen worden seien. Der PCR-Test sei entgegen den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts ausweislich eines vom Amtsgericht Weimar mit Beschluss vom 08.04.2021 eingeholten Sachverständigengutachtens der Professorin Dr. K. von der Universitätsklinik W.burg nicht aussagekräftig bezüglich einer COVID-19-Infektion. Das Testergebnis sei nur ein Laborwert, der keine Aussage über das Vorhandensein infektiöser Viren erlaube und nur in Zusammenschau mit einer klinischen Symptomdiagnose überhaupt eingesetzt werden dürfe.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Amtspflichten verstoßen, da sie alle positiven PCR-Tests bis zu einem CT-Wert von 45 an das RKI melde in Kenntnis der Tatsache, dass es sich nicht um Infizierte gemäß der WHO handele. Zudem setze sie fehlerhaft alle positiven PCR-Tests bis zum CT-Wert 45 mit einer Infektion gleich. Der Beklagten sei auch bekannt, dass keine Infektion bei dem überwiegenden Teil der positiv getesteten Personen vorliege, erst recht nicht über einen CT-Wert von 30 hinaus; dennoch habe die Beklagte alle positiven Testergebnisse bis zu einem CT-Wert von 45 dem RKI übermittelt[…]


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