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Rechtsanwälte Kotz GbR

Patientenanspruch auf kostenfreie Übermittlung von Behandlungsunterlagen

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LG Dresden – Az.: 6 O 76/20 – Urteil vom 29.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine unentgeltliche Auskunft über die über die Klägerin bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im pdf-Format für den Behandlungszeitraum ab 01.09.2019 zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten bezüglich einer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten durch unentgeltliche Übermittlung der Behandlungsunterlagen im pdf-Format geltend.

Die am … geborene Klägerin war in stationärer Behandlung bei der Klinik der Beklagten … .

Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2019 unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; nachfolgen nur: DSGVO) die Beklagte zur unentgeltlichen Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten auf (Anlage K 2). Dem Anwaltsschreiben war eine Anwaltsvollmacht beigefügt (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 05.12.2019 lehnte die Beklagte eine Übersendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab (Anlage K 3). Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2020 beharrte sie auf dieser Rechtsansicht und verwies darauf, dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten möglich sei (Anlage B 2).

Die Klägerin trägt vor, dass im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beklagten Behandlungsfehler begangen worden seien, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätten. Insoweit geht sie von einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,00 EUR! mindestens aus. Ihr stehe der entsprechende Auskunftsanspruch zu. Ein Verweis auf eine Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt. Die Vollmacht umfasse auch die Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend Artikel 15 Abs. 3 DSGVO. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei daher begründet.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine unentgeltliche Auskunft über die über die Klägerin bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation […]


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