Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Amtsgericht Tettnang
Az.: 7 C 719/98
Urteil vom 22.05.1999
In Sachen wegen Forderung hat das Amtsgericht Tettnang durch Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 22.05.1999 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.05.1998 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte dem Kläger 160,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1998 zu zahlen hat.
2. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 310 DM.
Tatbestand :
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung wegen eines nicht eingehaltenen Arzttermins in Anspruch.
Bei [...] Weiterlesen
“Arzttermin unentschuldigt nicht wahrgenommen – Schadensersatzpflicht?”