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AG Frankenthal – Az.: 3a C 157/13 – Urteil vom 15.10.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin mit Wohnsitz in G… begehrt mit ihrer der Regulierungsbeauftragten am 02.09.2013 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schmerzensgeldes von dem polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer G… aufgrund eines Verkehrsunfalles, [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall – Schmerzensgeld nach Unfall in Polen”