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LG Berlin – Az.: 67 O 35/15 – Urteil vom 08.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 8. April 2014 wurde von dem bei der Klägerin geführten Girokonto einer Kundin eine Online-Überweisung in Höhe von 5.400 € ausgeführt. Dieser Betrag wurde dem Konto des Beklagten bei der X-Bank gutgeschrieben. Die Klägerin erstattete der Kundin den streitgegenständlichen Betrag ausgehend davon, jene sei Opfer [...] Weiterlesen
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