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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch – Abgrenzung zwischen echter und rhetorischer Frage

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OLG Brandenburg – Az.: 1 U 5/16 – Urteil vom 05.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Januar 2016 – 31 O 113/15 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beitzutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer kommunalpolitischen Auseinandersetzung.

Der Kläger ist seit 1998 Vertreter der Gemeinde … und Kreistagsabgeordneter. Darüber hinaus ist er Geschäftsführer und Gesellschafter der L… GmbH sowie Gesellschafter der GbR A…; beide Gesellschaften haben ihren Sitz in ….

Die Beklagten sind Mitglieder der Wählergruppe P…, abgekürzt „P…“. Der Beklagte zu 2) ist seit der letzten Kommunalwahl im Mai 2014 ebenfalls Gemeindevertreter.

Die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Bereich der Gemeinde … werden durch den Zweckverband F… wahrgenommen, dem neben der Gemeinde … die Gemeinde L… angehört. Durch Beschluss der Gemeindevertreterversammlung vom 20. November 2003 wurde der Kläger zum Vertreter der Gemeinde … in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes F… und zu ihrem Stimmenführer bestellt, vgl. § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung. Zudem nahm er die Funktion des Vorsitzenden der Verbandsversammlung wahr.

Im Jahr 2004 beschloss die Verbandsversammlung den Umzug des Zweckverbandes in Räumlichkeiten auf dem Grundstück A…, das im Eigentum der GbR A… steht. Mit dieser Gesellschaft schloss der Zweckverband am 31. August 2004 einen Mietvertrag über die entsprechenden Räume.

Auf der Verbandsversammlung des Zweckverbands F… am 15. August 2005 wurde eine geänderte Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen, mit der die monatliche Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher oder dessen Vertreter von 100,00 € auf 350,00 € erhöht wurde.

Während des letzten Kommunalwahlkampfs im Jahr 2014 äußerte sich die Wählergemeinschaft P… auf ihrer Homepage, die als Verantwortlichen den außergerichtlich in Anspruch genommenen U… N… benennt, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags der Gemeinde mit dem Zweckverband F… unter Benennung der Beklagten als Betriebsprüferin b[…]


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