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LG Essen – Az.: 15 S 19/19 – Urteil vom 21.01.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gladbeck – 11 C 495/16 – abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 746,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.01.2017 und nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 55% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte die restlichen 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.652,45 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313a, 540 ZPO) [...] Weiterlesen
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