Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Immaterieller Schadensersatz nach DSGVO – Voraussetzungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG München I – Az.: 23 O 10931/20 – Urteil vom 02.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.650,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer behaupteten Datenschutzverletzung.

Die Beklagte betreibt … ein soziales Netzwerk und eine Online Plattform … Der Kläger legte dort unter Verwendung der E-Mail Adresse … – seine Kanzlei – E-Mail Adresse – ein Kundenkonto an. Mit Schreiben vom 13.07.2020 forderte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Datenschutzvorfalls vom Januar 2019 auf der Webseite … zu seiner E-Mail Adresse … (Anlage K 3) Die Webseite … gehört nicht der Beklagten. Unter Hinweis darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage K 4) und teilte dem Kläger zugleich mit, wie und über welche URL-Links er in seinem … account unter „Einstellungen & Datenschutz“ eine vollständige Kopie der über ihn innerhalb seines Nutzerkontos gespeicherten Daten einsehen und herunterladen könne.

In Erwägungsgrund 63 der DSGVO heißt es: „Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde“.

Der Kläger macht geltend, seine Anfrage nach Auskunft über seine bei … verarbeiteten personenbezogenen Daten vom 13.07.2020 (Anlage K 4) habe die Beklagte bis heute nicht beantwortet. Der Kläger hat hierzu zunächst behauptet, von seinem … Account zur E-Mail Adresse … seien im Rahmen eines Hacks im Februar 2019 u.a. seine Daten gestohlen worden. Hierzu legt der eine Seite von „HPI identity Leak Checker“ des Hasso-Plattner-Instituts unter Anlage K 2 vor.

Die von der Beklagten mit der Antwort-Mail vom 21.07.2020 (Anlage K 4) übersandten URL-Links zur Einsicht in die über seinem Bereich gespeicherten Daten seien unbrauchbar; sie zeigten bei Aufruf „page not found“.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 sowie in der mündliche[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv