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Online-Banking – Banking-Trojaner

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OLG Oldenburg – Az.: 8 U 163/17 – Beschluss vom 28.06.2018
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger eine Erstattung von 8.329,55 € nicht verlangen kann, weil einem etwaigen Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stünde (§ 242 BGB). Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in gleicher Höhe gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (aF).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger grob fahrlässig gegen Ziffer 7.4 der Sonderbedingungen der Beklagten für das Online-Banking (Anlage B 2) und damit gegen Nutzungsbedingungen im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (aF) verstoßen.

Nach Ziffer 7.4 der Sonderbedingungen der Beklagten ist der Nutzer verpflichtet, bei der Übermittlung von TAN über das Mobiltelefon vor der Bestätigung der Überweisung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen.

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er den Inhalt der ihm vor der streitgegenständlichen Überweisung mit der TAN übersandten SMS nicht im Sinne der vorgenannten Bedingungen geprüft hat. Wie der Kläger – auch in seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht – eingeräumt hat, hat er in der SMS lediglich auf die TAN geschaut und diese sodann in seinen PC eingegeben.


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