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Unterlassungsanspruch bei unerbetener E-Mail-Werbung

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LG Berlin – Az.: 15 S 49/15 – Urteil vom 10.06.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Sept. 2015 – 4 C 292/14 – abgeändert, indem es am Ende des Tenors zu 1 wie folgt ergänzt wird:

„ … sowie wenn dies geschieht wie in den E-Mails der Beklagten zu 1 vom 28. April 2014, 8:25 Uhr und/oder 28. April 2014, 8:26 Uhr und/oder 29. April 2014, 0:27 Uhr und/oder 2. Mai 2014, 10:35 Uhr und/oder 6. Mai 2014, 4:39 Uhr und/oder 9. Mai 2014, 2:40 Uhr und/oder 11. Mai 2014, 7:09 Uhr, versandt jeweils an eine Mailadresse des Klägers“.

2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 90% und der Kläger zu 10% zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Zusendung mehrerer E-Mails nach einer von ihm getätigten Bestellung auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage im noch geltend gemachten Umfang weitgehend (nämlich bis auf einen geringen Teil der Abmahnkosten) stattgegeben, wobei auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 8. September 2015 Bezug genommen wird. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise mit folgender Maßgabe:

„ … wenn dies geschieht wie in den E-Mails der Beklagten zu 1 vom … ( Angabe jeweils von Datum und Uhrzeit aller Mails verbunden durch die Wortgruppe „und /oder“) versandt jeweils an eine Mailadresse des Klägers“.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist rechtzeitig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs jedenfalls in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Ferner kann er von den Beklagten gem. §§ 677, 683, 670 BGB Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Beides hat das Amtsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen gerichteten Bedenken der Berufung greifen nur insoweit durch, als nach dem Hilfsantrag zu erkennen ist. Im Einzelnen (nach der Gliederung der Berufung):

1.


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