AG Frankenthal – Az.: 3a C 286/15 – Urteil vom 10.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 28.12.2015 zugestellten Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 19.2.2012 um 21:46:02 Uhr.
Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Inhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung u.a. an dem Porno „Nach Dem Abi Geht es Richtig Los !!!“, an welchem sie u.a. als Herstellerin Leistungsschutzrechte und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitze. Ihr komme die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG, § 94 Abs. 4 UrhG zugute aufgrund des Copyrightvermerkes auf dem DVD Cover des streitgegenständlichen Filmwerkes.
Die Klägerin hat die Media Protector GmbH, die die Ermittlungssoftware „FileWatchBT“ einsetzt, mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragt.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I vom 20.2.2012 – Az: 21 O 3504/12 wurde die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zur Auskunft verpflichtet, die daraufhin den Beklagten als Nutzer der ermittelten IP-Adresse offenbarte.
Die Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware „FileWatchBT“ arbeite zuverlässig.
Der Beklagte habe das pornografische Filmwerk „Nach Dem Abi Geht es Richtig Los !!!“ am 19.2.2012 um 21:46:02 Uhr öffentlich zum Download angeboten. Die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aktivlegitimiert, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 ff der Akten Bezug genommen.
Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.
Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 500,00 €, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe, zu, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 ff der Akten Bezug genommen.
Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 15.3.2012 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 651,80 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, verpflichtet.
Die Zuverlässigkeit der Ermittlungen w[…]