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Zu langsame Internetgeschwindigkeit? Zahlung kürzen!

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Internet langsamer als zugesagt? Ab 1. Dezember 2021 kann das vertraglich vereinbarte Entgelt gemindert werden
Langsame Internetgeschwindigkeiten können frustrierend sein. Noch schlimmer ist es, wenn man das Internet zeitnah nutzen muss und es aus irgendeinem Grund einfach nicht funktioniert oder viel langsamer ist als vom Anbieter versprochen. Ab Dezember 2021 müssen sich das Kunden nicht mehr gefallen lassen.
Stärkung der Verbraucherrechte: Das Telekommunikationsgesetz wird angepasst
Das Telekommunikationsgesetz in Deutschland erfährt aktuell gerade Änderungen, die zum ersten Dezember 2021 in Kraft treten. Diese Änderungen sind durchaus positiv für den Verbraucher, da sie zum ersten Mal ein ganz bestimmtes Recht einräumen, welches es zuvor noch gar nicht gegeben hat. Die Rede ist an dieser Stelle von einem Minderungsrecht oder ein außerordentliches Vertragskündigungsrecht, wenn die Internetgeschwindigkeit zu langsam ist. Mit dieser Änderung können die Anbieter in Deutschland ordentlich unter Druck geraten.

Jedes Verhältnis zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher beruht letztlich auf einem Vertrag, welcher zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher vereinbart wird. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, so kann der Verbraucher mit dem 01.12.2021 den Vertrag auf außerordentlicher Basis entweder kündigen oder eine Entgeltminderung vornehmen. Hierfür müssen jedoch gewisse Kriterien erfüllt sein.

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Marketingstrategien von Anbietern werden zum Gegenstand
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, ein Foto, einen ganzen HD-Film oder auch nur eine Seite Ihrer Lieblingswebsite auf den Computer herunterzuladen, dann ist meistens eine langsame Internetgeschwindigkeit daran Schuld. Ist die Geschwindigkeit langsamer als vereinbart, war der Kunde meist der Dumme. (Symbolfoto: Von Pheelings media/Shutterstock.com)

Wer sich einmal genauer die Marketingstrategien der Internetanbieter ansieht wird feststellen, dass die angegebenen Internetgeschwindigkeiten stets mit den beiden Wörtern „bis zu“ von den Anbietern in der Werbung angegeben werden. Dies wird in der Regel dann auch in dem zugrundeliegenden Vertrag so schriftlich fixiert[…]


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